Satzung
Vorstand
Satzung
des
Behinderten-Sportvereins Lohne e. V.
Allgemeines
Aktuelles
§ 1 - Name und Sitz des Vereins
Sport Angebot
1. Der Verein führt den Namen
"Behinderten-Sportverein Lohne e. V."
Termine
2. Er hat seinen Sitz in 49393 Lohneund ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Vechta eingetragen.
Wir über uns
Gründungstag ist der 21. Januar 1964
Impressum
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Startseite
§ 2 - Wesen und Zweck des Vereins
1. Der Verein ist parteipolitisch, verbandspolitisch und konfessionall neutral.
2. Der Verein ist Mitglied des Landessportbundes Niedersachsen e. V. mit seinen Gliederungen sowie des Behinderten-Sportverbandes Niedersachsen e. V. und regelt im Einklang mit deren Satzungen seine Angelegenheiten selbstständig.
3. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Seine Mittel dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Gewinnabsichten bestehen nicht.
4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
5. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Förderung der sportlichen Betätigung behinderter Menschen in Gruppen, zur Erhaltung der Gesundheit und Steigerung der Leistungsfähigkeit sowie zum Aufbau bzw. Wiederherstellung der Persönlichenkeit in Hinblick auf die Integration in die Gesellschaft.
Als wesendliche gesellschaftliche Aufgabe erstrebt der Verein die Anerkennung des Behindertensports für alle Behinderten, unabhängig von Ursache und Art der Behinderung.
§ 3 - Mitgliedschaft
1. Der Verein besteht aus aktiven und fördernden Mitgliedern. Aktives Mitglied kann jeder werden, der sich im Verein sportlich betätigen will.
Förderndes Mitglied kann werden, wer bereit ist, dem Verein zum Zweck der Erfüllung der in § 2 festgelegten Ziele fördernd zu unterstützen. Leisten fördernde Mitglieder über die normierten Beitragsleistungen weitere Beiträge, so gelten diese als Spenden. Die Spender haben Anspruch auf eine Spendenbescheinigung für steuerliche Zwecke.
2. Die Mitgliedschaft muß schriflich unter Verwendung eines Aufnahmeantrages beim Vorstand beantragt werden. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
3. Minderjährige haben zusammen mit dem Aufnahmevordruck das Einverständnis ihrer gesetzlichen Vertreter beizubringen. Das Stimmrecht des Minderjährigen wird bis zu dessen Volljährigkeit durch den gesetzlichen Vertreter ausgeübt.
4. Die Mitgliedschaft erlischt:
a) durch schriftliche Austrittserklärung Der Austritt kann jederzeit erfolgen.
b) durch Auflösung des Vereins
c) durch Beitragsrückstand trotz mehrfacher Zahlungsaufforderung. Mitglieder, die mit ihrem Beitrag ohne zwingenden Grund länger als 1 Jahr im Rückstand sind und trotz Aufforderung nicht zahlen.
Über den Ausschluß von Mitgliedern entscheidet neben dem Vorstand die Mitgliedsversammlung; siehe dazu § 7 - Vereinsschädigendes Verhalten Pkt. 2.
5. Ehrenmitgliedschaft
Personen, die sich um den Behindertensport besonders verdient gemacht haben, können durch Beschluß der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder sind in der Mitgliederversammlung stimmberechtigt.
§ 4 - Der Vorstand
1. Die Leitung und Verwaltung des Vereins hat der Vorstand. Eine Tätigkeit ist ehrenamtlich.
Der Vorstand setzt sich zusammen aus.
a) dem 1. Vorsitzenden
b) dem 2. Vorsitzenden
c) dem Sportwart
d) dem Kassenwart
e) dem Schriftwart
f) dem Jugendwart
g) der Frauenwartin
h) dem Sportarzt
2. Die Vorstandsmitglieder werden für die Dauer von 2 Jahren gewählt.Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein Mitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus, so ist innerhalb von 4 Wochen eine Ersatzwahl durch eine außerordentliche Mitgliedsversammlung vorzunehmen. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden oder vertretenden Stimmen gefaßt. Bei der Wahl des Vorstandes entscheidet bei Stimmengleichheit das Los.
3. Die Wahl des Vorstandes erfolgt in der Jahreshauptversammlung durch stimmberechtigte Mitglieder. Die Wahl ist öffentlich.
4. Der Vorstand hat sämtliche Vereinsveranstaltungen einzuberufen und zu leiten. Er ist in seiner gesamtheit für ein ordentliches Vereinsleben und eine gewissenhafte Vereinsverwaltung verantwortlich.
5. Der Behinderten-Sportverein Lohne e. V. wird gesetzlich nicht durch den Gesamtvorstand vertreten, sondern durch den 1. und 2. Vorsitzenden. Jeder ist allein vertretungsberechtigt. Der Vorstand wird bevollmächtigt, um die Anerkennung der Gemeinnützigkeit bei den Behörden nachzusuchen. Etwaige Beitragsüberschüsse werden nach Genehmigung der Kassenführung durch die Mitgliederhauptversammlung den in § 2 der Satzung nominierten Vereinszwecke zugeführt, um die satzungsgemäßen Zwecke nachhaltig erfüllen zu können. Beitragsüberschüsse können auch zur Anschaffung von Sportgeräten, Sportbekleidung etc. verwendet werden.
6. Beschlußfassende Organe des Vereins sind
a) der Vorstand
b) die Mitgliederversammlung
c) die Jahreshauptversammlung (Mitgliedervollversammlung)
7. Der Vorstand ist beschlßfähig bei Anwesenheit von mindestens 4 Vorstandsmitgliedern.
8. Die Augaben der einzelnen Vorstandsmitglieder sind:
a) Der 1. Vorsitzende vertritt den Verein nach innen und außen, regelt das Verhältnis der Mitglieder untereinander und zum Verein, beruft und leitet die Vorstandsitzungen und Mitgliederversammlungen und hat die Aufsicht über die gesamte Geschäftsführung des Vereins und aller Organe. Er unterzeichnet die genehmigten Sitzungsprotokolle von Mitgliederver-sammlungen sowie alle wichtigen und verbindlichen Schriftstücke
b) Der 2. Vorsitzender vertritt den 1. Vorsitzenden in allen vorbezeichneten Angelegenheiten.
c) Der Sportwart ist im allgemeinen für den reibungslosen Sport- und Spielbetrieb des Vereins zuständig. Im obliegt die Planung und Abwicklung der gesamten Sportveranstaltungen. Er soll die gemeinsamen Intressen der aktiven Mitglieder in sportlichen und allgemeinen Fragen vertreten. Er kann darüber hinaus in Zusammenarbeit mit anderen Vereinen behinderungsgemäße Formen sportlicher Arbeit weiter entwickeln und somit durch Begegnungen und Sportveranstaltungen zur allgemeinen Integration beitragen.
Der Sportwart hat über alle Fragen der sportlichen Aktivitäten unseres Vereins zu beraten und kann mit dem Gesamtvorstand Beschlüsse herbeifügen.
d) Der Kassenwart verwaltet die Vereinskassengeschäfte und sorgt für die Einziehung der Beiträge. Alle Zahlungen dürfen nur auf Anweisung des 1. und 2. Vorsitzenden geleistet werden. Er ist für den Bestand und die gesicherte Anlage des Vereinsvermögens verantwortlich. Bei einer Kassenrevision sind alle Angaben und Belege, die vom 1. und 2. Vorsitzenden anerkannt sein müssen, nachzuweisen.
e) Der Schriftwart erledigt den gesamten Geschäfts- und Schriftverkehr des Vereins und kann einfache, für den Verein unverbindliche Mitteilungen mit Zustimmung des 1. Vorsitzenden allein unterzeichnen. Er führt die Mitgliederlisten und Protokolle, die er ebenfalls zu unterschreiben hat.
f) Der Jugendwart hat die Aufgabe der Koordination der gesamten Kinder- und Jugendarbeit im Verein. Er soll junge behinderten Menschen die Möglichkeit schaffen, zur Persönlichkeitsbildung beizutragen, soziale Entwicklung zu fördern, das gesellschaftliche Engagement anzuregen und durch Begegnung und Sportveranstaltungen zwischen behinderten und nichtbehinderten Kindern und Jugendlichen zur Integration beizutragen. Der Jugendwart ist zuständig für die gesamten Arbeitspläne mit deren Abläufen und Sportprogrammen unserer Kinder- und Jugendarbeit. Desweiteren hat er die Aufgabe über alle Fragen bezügl. Sport-, Freizeit- und Lehrveran-staltungen im Kinder- und Jugendbereich zu beraten und mit dem Gesamtvorstand Beschlüsse herbeizuführen.
g) Die Frauenwartin vertritt die Intressen der Frauen im Verein. Sie hat die Aufgabe allgemeine Fragen zu beraten, die sich auf die Förderung der Frauen im Sport beziehen und kann mit dem Gesamtvorstand Beschlüsse herbeiführen.
h) Der Sportarzt ist für den sportmedizinischen Dienst des Vereins zuständig. Er ist mit ärztlichen Betreuung/Überwachung der Sportstunden und bei Sportveranstaltungen zu beauftragen. Aufgabe der ärztlichen Betreuung/Überwachung ist es auch auf die Behinderung sowie auf den Allgemeinzustand des/der Behinderten abgestimmt Übungen festzulegen, die freiwillige Belastbarkeit des/der Behinderten festzustellen und zu berücksichtigen. Er kann dem jeweiligen Übungsleiter entsprechende Anweisungen erteilen und auf zweckmäßigen Übungsstoff hinweisen.
9. Der Vorstand kann weitere Vereinsmitglieder mit der Wahrnehmung bestimmter Aufgaben beauftragen (z.B. Werbe- und Pressewart, Sozialwart, Gerätewart u. a. m.).
§ 5 - Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung hat nach Bedarf stattzufinden. Die Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens 4 Wochen vor dem Tag der Einberufung schriftlich einzuladen.
Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn die Einberufung satzungsgemäß erfolgt ist. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden, soweit nach Gesetz und Satzung zulässig, mit einfacher Mehrheit der anwesenden oder vertretenen Stimmen gefaßt.
Zu den Aufgaben der Mitgliederversalung gehören:
a) die Wahl des Vorstandes
b) die Wahl von zwei Kassenprüfern und einem Stellvertreter, die nicht Mitglieder des Vorstandes sein dürfen.
Die Kassenprüfer haben die ordnungsgemäße Führung der Kasse und der Kassenunterlagen 1 x jährlich zu prüfen und der nächsten Jahreshauptversammlung zu bestätigen.
c) die Festsetzung des Jahresbeitrages.
d) die Beschlußfassung über Satzungsänderungen und alle sonstigen ihr vom Vorstand unterbreiteten Aufgaben sowie über die nach der Satzung ihr übertragenen Angelegenheiten.
e) die Entgegennahme der Rechenschaftsberichte des Vorstandes und dessen Entlastung.
f) die Beschlußfassung über die Auflösung des Vereins.
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, welche von dem Leiter der Versammlung zu unterzeichnen ist.
§ 6 - Rechte und Plichten
1. Die Mitglieder sind berechtigt:
a) die Wahrung ihrer Interessen durch den Verein zu erlangen.
b) dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu unterbreiten.
c) an allen vom Vorstand durchgeführten Veranstaltungen teilzunehmen.
d) den Einsatz der Finanz- u. Sachmittel des Vereins zum gleichmäßigem Wohle aller zu verlangen.
2. Die Mitglieder sind verpflichtet:
a) die Satzung und die Ordnung des Vereins zu folgen.
b) nicht gegen Interessen des Vereins zu handeln
c) den Beitrag rechtzeitig zu entrichten.
d) das Vereinseigentum schonend und fürsorglich zu behandeln.
e) jedes Mitglied kann vom Vorstand zur Durchführung der aus den Vereinsinteressen erwachsenen Aufgaben herangezogen und zeitweilig oder ständig mit einer Funktion betraut werden.
§ 7 - Vereinsschädigendes Verhalten
1. Vereinsschädigendes Verhalten ist:
a) unehrenhafte Handlungsweise
b) Schädigung der Interessen oder Ansehens des Vereins
c) wenn Mitglieder gegen die Beschlüsse der Versammlung verstoßen
d) wenn Mitglieder ihren Verbindlichkeiten (Beitragszahlungen) nicht nachkommen.
2. Bei vereinsschädigendem Verhalten kann eine Maßnahme (Verwarnung oder im äußersten Falle Ausschluß), je nach Art und Schwere des Verstoßes, gegen ein Mitglied beim Vorstand beantragt werden. Der Vorstand hat die Pflicht, den Antrag gewissenhaft zu prüfen und dem betroffenen Mitglied Gelegenheit zur Rechtfertigung und auf Wunsch zur Anhörung zu geben, bevor eine Entscheidung vom Vorstand und von der Mitgliederversammlung getroffen wird.
§ 8 - Satzungsänderung
Zu einen Beschluß, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von 3/4 der anwesenden oder durch Vollmacht vertretenden Mitglieder erforderlich. Änderungen sind unter Angabe der zu ändernden Bestimmungen den Mitgliedern in der Einladung zur Mitgliederversammlung ausdrücklich anzukündigen und zu begründen.
§ 9 - Auflösung
Eine Auflösung des Vereins kann nur durch eine zu diesem Zweck schriftlich einberufene außerordentliche Mitgliederversammlung mit 3/4 Mehrheit der von den anwesenden Mitgliedern zu vertretenden Stimmen beschlossen werden.
§ 10 - Vermögensanfall bei Auflösung
Im Falle der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen nach Erledigung aller Verbindlichkeiten an den Behinderten-Sportbund Niedersachsen e. V. zur Verwendung für gemeinnützige Zwecke des Behindertensports.
§ 11 - Inkrafttreten der Satzung
Diese Satzung wurde die Mitgliederversammlung am 24.09.1999 beschlossen und tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Satzung, in der Fassung der Änderung vom 12.03.1982, außer Kraft.